Das Begriff der Pflegebedürftigkeit ist von der Pflegeversicherung klar definiert
Pflegebedürftig im Sinne des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind die Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Das bedeutet, dass die pflegebedürftigen Personen nicht mehr in der Lage sind die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen selbständig zu bewältigen oder zu kompensieren. Alle Menschen, die als pflegebedürftig gelten, sind in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Diese muss auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens sechs Monate bestehen.
Wenn ein Patient nach einer Operation Pflege benötigt, auch über mehrere Monate, jedoch weniger als ein halbes Jahr, und es ist abzusehen, dass er sich wieder erholt und gesund wird, dann besteht hier keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI.
Wer ist dann pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Menschen, die im täglichen Leben Unterstützung von anderen Menschen brauchen, weil sie eine körperliche, seelische oder psychische Erkrankung aufweisen. Ohne fremde Hilfe sind sie nicht mehr in der Lage eigenständig ihr Leben zu führen und ihre Bedürfnisse zu befriedigen.
Die Hilfen gibt es bei der Körperpflege, bei der Haushaltsführung, Essen und Trinken, Mobilität oder Toilettengängen, Organisation des Alltags und Besorgungen.
Gemäß §15 SGB XI unterscheidet man 5 Pflegegrade, die von Gutachtern des MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) festgestellt werden. Die Pflegegrade sind von der Höhe der gesamten Beeinträchtigungen abhängig.
Mit der Anerkennung eines Pflegegrades hat der Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, wie zum Beispiel Geld oder Sachleistung, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tagespflege und Stationäre Pflege.
So zum Beispiel dient das Pflegegeld dazu, den Menschen, die weiterhin zu Hause leben möchten, eine häusliche Pflege zu ermöglichen. Das Pflegegeld ist zur Entlohnung der jeweiligen Pflegeperson (Familie, Freunde oder Nachbarn) gedacht, ist aber nicht zwingend zweckgebunden und kann auch anderweitig eingesetzt werden. Alle Leistungen der Pflegeversicherung decken nur teilweise die Pflegekosten ab und meistens muss ein Teil der Kosten selbst übernommen werden.
Auch die sogenannte 24 Stunden Pflege kann teilweise mit dem Pflegegeld finanziert werden. Zudem kann man auch hier Verhinderungspflegegeld einsetzen.
Wenn Sie Fragen haben lassen sie sich durch die Pflegestützpunkte, Pflegedienste, Krankenkassen oder durch uns beraten. Wir informieren sie gerne.
Danuta Stahlberger Dipl. Pflegewirtin (FH), Dipl. Oec.
Monika Marschall Dipl. Pflegewirtin (FH)
Stahlberger Pflege &Seniorenberatung
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